Allgemeine Geschäftsbedingungen

ARTIKEL 1 GELTUNGSBEREICH


1. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter „Herante BV“, niedergelassen in Maastricht an der Karveelweg 12, eingetragen in das Handelsregister der niederländischen Handelskammer, der Kamer van Koophandel, unter der Nummer 63671719 betrieben wird, verstanden.

2. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden unter „Gütern“, die von Herante angebotenen oder aber gelieferten Güter, hierzu zählen unter anderem Folien, Klebestreifen, Reklamematerial, Maschinen nebst Zubehör, verstanden.

3. Vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen finden, unter Ausschluss anderer Geschäftsbedingungen, Anwendung auf alle Offerten, Angebote und Verträge die Herante Dritten macht beziehungsweise mit solchen schließt, die des weiteren als „Käufer“ bezeichnet werden, es sei denn es wurden diesbezüglich ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen.

4. Verträge, wie in Absatz 3 dieses Artikels genannt, umfassen Verkaufsverträge, Kaufverträge, Kommissions- und zugehörige Verträge.

5. Bedingungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, sind ausschließlich dann rechtsverbindlich wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

6. Die Anwendung von Einkaufs- oder anderen Bedingungen des (potenziellen) Käufers werden ausdrücklich abgelehnt.

7. Der niederländische Originaltext ist rechtsverbindlich.

ARTIKEL 2 ANGEBOTE UND PREISE


1. Es wird vorausgesetzt, dass die Verträge, sowohl was ihre Erfüllung wie auch ihre Zahlung betrifft, am Ort der Geschäftsniederlassung von Herante zustande gekommen sind. Die in einer Offerte oder einem Angebot aufgeführten Preise werden exklusiv ihrer Mehrwert- und Verbrauchersteuer, ihrer Einfuhrzölle und anderer behördlich angeordneter Abgaben, eventuell im Rahmen des Vertrags entstehender Kosten, wozu Reise-, Versand- und Administrationskosten zählen, es sei denn anders vereinbart, aufgeführt.

2. Herante kann nicht an seine Offerten und Angebote gehalten werden, falls der Käufer nach billigem Ermessen feststellen kann, dass diese, oder diese jedoch teilweise, offenkundige Irrtümer oder Schreibfehler enthalten.

3. Jedes Angebot ist völlig unverbindlich und gilt nur solange der Vorrat reicht. Der Vertrag gilt als gänzlich abgeschlossen, es sei denn, Herante meldet unverzüglich nach Annahme dessen, dass es sein Angebot wiederruft. Die dem Angebot beigefügten Preislisten, Broschüren und andere Daten sind genau umschrieben, jedoch kann Herante hierfür in keinster Weise belangt werden. Erst nachdem Herante eine diesbezügliche Bestellung bestätigt hat, ist Herante an diese gebunden.

4. Herante behält sich stets das Recht vor den vereinbarten Preis zu erhöhen, ohne dass dies den Käufer zu einer Vertragsauflösung auf Grund dessen berechtigt, falls die Preiserhöhung aus Zuständigkeiten oder Verpflichtungen in Folge von Gesetzen und Regelungen hervorgeht, oder ihre Ursache bei einer allgemeinen Preissteigerung durch Währungsschwankungen, von Grundstoffen und Löhnen und dergleichen liegt, oder aus anderen Gründen, die beim Vertragsabschluss nach billigem Ermessen nicht vorhersehbar waren.

5. Falls die Preissteigerung, anders als Folge einer Vertragsänderung, mehr als 10% beträgt und innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss stattfindet, so hat ausschließlich der Käufer laut Titel 5, Abschnitt 3 des 6. Buches des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches das Recht, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, es sei denn:

- Herante ist in diesem Fall rückwirkend zur Vertragserfüllung auf Grundlage des ursprünglich Vereinbarten bereit;
- die Preissteigerung ist Folge einer Zuständigkeit oder einer auf Herante ruhenden Verpflichtung von Gesetzeswegen;
- es war mit ein bedungen, dass die Lieferung später als drei Monate nach Vertragsabschluss stattfinden würde.

ARTIKEL 3 LIEFERUNG


1. Lieferungen finden von dem Niederlassungsort oder dem Ladeplatz Herante's aus statt.

2. Falls vereinbart ist, dass der Transport durch, oder seitens Herante geschehen soll, findet die Abnahme im Moment der Lieferung an vereinbarten Ort statt. Die Güter werden sodann auf Rechnung und Gefahr des Käufers transportiert.

3. Falls und insofern der Käufer besondere Wünsche im Bezug auf den Transport (die Transportart) hat, wird diesen von Herante nur dann nachgekommen, falls sich der Käufer schriftlich bereit erklärt hat die (extra) anfallenden Kosten dafür zu tragen.

4. Wenn die Güter von Herante zugunsten des Käufers eingelagert werden, bei Herante selbst oder bei Dritten, findet die Abnahme in dem Moment statt, indem die Güter eingelagert sind, und ab diesem Moment gehen Risiken von Verlust, Beschädigung oder Wertverminderung auf den Käufer über.

5. Eine Verzögerung der Lieferung gibt dem Käufer kein Recht zur Vertragsauflösung, insofern sie innerhalb vertretbarer Grenzen bleibt.

6. Liefertermine werden von Herante nur annähernd angegeben und sind nicht als Verwirkungsfrist zu werten. Herante übernimmt keine Haftung für die Folgen einer Terminüberschreitung.

ARTIKEL 4 RISIKO


1. Der Käufer verpflichtet sich, die Güter in dem Moment abzunehmen indem diese ihm zur Verfügung gestellt werden. Falls der Käufer die Abnahme verweigert oder nachlässig ist, was Informationsaustausch oder für die Lieferung notwendige Anweisungen betrifft, ist Herante berechtigt die Güter auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern.

2. Die Risiken von Verlust, Beschädigung oder Wertverminderung gehen in dem Moment auf den Käufer über, indem diesem die Güter zur Verfügung gestellt werden.

ARTIKEL 5 KAUFRÜCKTRITT


1. Falls der Käufer von dem mit Herante abgeschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktritt, ist der Käufer angehalten Herante die tatsächlich angefallenen Vorbereitungs- und Vertragserfüllungskosten, sowie andere Kosten, die aus dem Kaufrücktritt hervorgehen, zu erstatten, solches unvermindert des Rechts auf vollständigen Schadenersatz unter anderem wegen Gewinnausfall, welcher auf 15% der gesamten Verkaufssumme veranschlagt wird.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kosten betragen mindestens 20% des vereinbarten Preises und die Kosten müssen innerhalb einer Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung beglichen werden.

ARTIKEL 6 UMFANG DER LIEFERUNG


1. Es wird vorausgesetzt, dass die gelieferte Menge was ihre Stückzahl und ihr Gewicht, wie auch Vorschriften des zivilen oder/und öffentlichen Rechtes betrifft, dem gerecht wird, was vereinbart beziehungsweise vorgeschrieben ist, eines vom Käufer zu erbringenden Gegenbeweises ausgenommen.

ARTIKEL 7 EIGENTUMSVORBEHALT


1. Kraft des (der) zwischen beiden Parteien geschlossenen Vertrags (Verträge) bleiben die von Herante gelieferten Güter Eigentum von Herante bis zum Moment der vollständigen Begleichung aller Forderungen Herante’s an den Käufer, einschließlich aller Zinsen und Spesen.

2. Die von Herante gelieferten Güter, die laut Absatz 1 dieses Artikels unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft werden, und dürfen niemals als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Dem Käufer ist es nicht gestattet, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Güter zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise entgeltlich zu belasten.

3. Falls der Käufer seinen Pflichten nicht nachkommt oder die begründete Furcht besteht, dass er dies nicht tun wird, ist Herante berechtigt die – im Rahmen des zwischen Herante und dem Käufer geltenden Vertrags - gelieferten Güter, auf welchen der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Eigentumsvorbehalt ruht, vom Käufer oder von Dritten, die die Sache für den Käufer verwalten, zurückzufordern. Es ist die Pflicht des Käufers sich hierbei auf jedwede Art kooperativ zu verhalten.

4. Der Käufer ist angehalten stets alles zu tun, was man von ihm nach billigem Ermessen erwarten kann, um die Eigentumsrechte Herante’s zu erwirken. Falls dritte Parteien das unter Eigentumsvorbehalt Gelieferte beschlagnahmen (wollen), oder sich aber Rechte darauf verschaffen oder solche geltend machen wollen, ist der Käufers verpflichtet Herante darüber unverzüglich zu informieren. Ferner ist es die Pflicht des Käufers die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter gegen Verlust, Diebstahl, Brand, Explosions- und Wasserschaden zu versichern und die Versicherung laufend zu halten, und Herante in die Police dieser Versicherung auf erstes Anfragen hin Einsicht zu gewähren. Alle Versicherungsansprüche seitens des Käufers über die Güter sollen kraft der Versicherungen, sobald Herante dies beantragt, vom Käufer an Herante verpfändet werden, auf Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichens Gesetzbuches entsprechende Weise, zur Besicherung aller Forderungen Herante’s an den Käufer.

5. Herante ist jederzeit berechtigt vom Käufer Sicherheiten zu verlangen und gegebenenfalls berechtigt die Lieferung aufzuschieben bis die Sicherheiten gestellt wurden. In letzterem Fall tritt das in Artikel 4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen Angeführte in Kraft.

ARTIKEL 8 HÖHERE GEWALT


1. Herante ist nicht an den Einhalt seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer gehalten, falls Herante hierbei verhindert ist, in Folge von Umständen bei denen keinerlei Schuldzuweisung besteht, weder von Gesetzeswegen, noch eines Rechtsgeschäftes wegen, oder auf Grund der im (Transport)verkehr geltenden Normen, kann Herante hierfür Rechnung tragen.

2. Herante ist für die Dauer der höheren Gewalt berechtigt, seine Verpflichtungen, die aus dem zwischen Herante und dem Käufer geltenden Vertrag hervorgehen, aufzuschieben.

3. Falls Herante bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise seinen Verpflichtungen nachgekommen war, oder nur teilweise seinen Verpflichtungen nachkommen kann, ist Herante berechtigt das bereits Gelieferte beziehungsweise den lieferbaren Teil, getrennt zu fakturieren, und ist der Käufer gehalten diese Rechnung zu begleichen, als ob derer ein separater Vertrag zu Grunde läge.

ARTIKEL 9 PFLICHTEN DES KÄUFERS


1. Bei Lieferung durch Herante, wie in Artikel 3, Absatz 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, muss der Käufer die gelieferten Güter in Anwesenheit des Chauffeurs kontrollieren. Hierbei muss der Käufer kontrollieren ob das Gelieferte dem Vertrag genügt, und zwar:

a. ob die richtigen Güter geliefert wurden;
b. ob die gelieferten Güter den für normalen Gebrauch oder/und zu Handelszwecken gängigen Qualitätsnormen genügen;
c. ob die gelieferten Güter in ihrer Anzahl mit dem im Vertrag Vereinbarten übereinstimmen.

2. Falls die Lieferung am Niederlassungsort oder am Ladeplatz Herante’s stattfindet, wie in Artikel 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, muss der Käufer die Güter direkt nach Ankunft gemäß Absatz 1 dieses Artikels kontrollieren.

3. Falls die Güter an Dritte geliefert werden, die diese für den Käufer aufbewahren, ist der Käufer verpflichtet die in Absatz 1 dieses Artikels gemeinte Inspektion auf der Stelle durchzuführen oder durchführen zu lassen.

4. Mängel müssen Herante innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung schriftlich bekannt gegeben werden. Die Beanstandung muss eine so detailliert mögliche Beschreibung der Mängel enthalten, so dass Herante in der Lage ist dementsprechend zu reagieren. Vom Käufer muss Herante die Gelegenheit geboten werden die Mängel zu untersuchen (beziehungsweise sie untersuchen zu lassen).

5. Bei Nichteinhaltung der dafür vorgesehenen Reklamationsfrist, können keine Ansprüche an Herante mehr geltend gemacht werden.

6. Falls der Käufer reklamiert, ist er verpflichtet Herante die Gelegenheit zu bieten die Güter zu inspizieren, beziehungsweise diese inspizieren zu lassen um die Mängel feststellen zu können. Der Käufer ist verpflichtet Herante die Güter die beanstandet wurden zur Verfügung zu stellen, bei Strafe von Verfall jeglichen Rechtes auf Reklamation oder/und Substitution.

7. Falls die Beanstandung von Herante als begründet befunden wird, ist Herante ausschließlich zur kostenlosen Instandsetzung oder Ersetzung der untauglichen (Bestandteile der) Güter verpflichtet, es sei denn man kann dies von Herante nach billigem Ermessen nicht verlangen, und ohne das der Käufer des Weiteren irgendein Recht auf welche Entschädigung auch immer, geltend machen könnte. Alle ersetzten Güter werden Herante’s Eigentum.

8. Falls der Käufer, auf die in Absatz 4 dieses Artikels beschriebene Art, ein Mängel beanstandet, wird seine Zahlungsverpflichtung gegenüber Herante nicht aufgeschoben. Der Käufer bleibt gleichzeitig zur Abnahme und Zahlung der übrigen, bestellten Güter angehalten.

9. Falls Mängel bei Herante nach Ablauf der in Absatz 4 dieses Artikels beschriebenen Frist beanstandet werden, verfällt das Recht des Käufers auf Ersatz oder Schadensersatz.

ARTIKEL 10 HAFTUNG


1. Herante haftet nicht für direkten oder/und indirekten Schaden, worunter Personen- und Sachschäden, immaterielle Schäden, Folgeschäden (Verdienstausfall, Stagnationsschaden und ähnliches) und andere Schäden, aus welchem Grunde auch immer entstanden, es sei denn Herante ist grobe Schuld oder Mutwilligkeit vorzuwerfen.

2. Herante haftet in obengenanntem Sinn, ebenso wenig für das Handeln seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, die innerhalb seiner Risikosphäre liegen, (grobe) Schuld oder Mutwilligkeit derer eingeschlossen.

3. Falls und insoweit Herante für Schäden haftpflichtig ist, und gehalten ist Schadensersatz für einen Solchen zu erstatten, wird dieser niemals höher sein als der Rechnungsbetrag über die gelieferten Güter, in derer Zusammenhang der Schaden entstanden ist, bei einem Maximum von 2000.- Euro. Falls und insoweit Herante für Schäden haftpflichtig ist, und dieser Schaden von seiner Betriebshaftpfichtversicherung gedeckt wird, wird der Schadensersatz niemals höher sein als der Betrag, der in betreffendem Fall tatsächlich von der Versicherung an Herante ausgezahlt wird.

4. Falls Herante auf Grund der ihm in diesem Moment bekannten Tatsachen oder/und Umstände zur Ausübung eines Aufschubs- oder Auflösungsrechtes übergeht, während im Nachhinein unwiderruflich festgestellt werden kann, dass die Ausübung dessen unrechtmäßig geschehen ist, ist Herante dafür nicht haftpflichtig, und ist Herante zu keinerlei Erstattung von Schadensersatz gehalten, ausgenommen im Fall von Mutwilligkeit oder grober Schuld seinerseits.

5. Jedweder Anspruch auf Herante, es sei denn von Herante anerkannt, verfällt nach einfachem Verlauf von 12 Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs.

6. Der Käufer schützt die Mitarbeiter Herante’s und die zur Vertragserfüllung eingeschalteten Hilfspersonen gegen jedwede Ansprüche Dritter, Ansprüche aufgrund der Produkthaftung hierbei inbegriffen, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, ungeachtet ihrer Ursache, wie auch gegen die Herante daraus entstehenden Kosten.

ARTIKEL 11 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


1. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, muss die Bezahlung bar bei Lieferung von statten gehen. Falls Herante mit dem Käufer ausdrücklich und schriftlich eine andere Zahlungsart als in bar vereinbart hat, muss die Bezahlung innerhalb der von Herante gesetzten Frist, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum per Einzahlung oder Überweisung auf ein auf der Rechnung vermeldetes Bankkonto geschehen.

2. Der Käufer muss eventuelle Fehler in der Rechnung von Herante innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum Herante schriftlich mitteilen, mangels dessen vorausgesetzt wird, dass der Käufer die Rechnung billigt.

3. Jede Zahlung des Käufers dient primär der Begleichung der fälligen Zinsen des Käufers, wie auch der Herante entstandenen Inkassokosten, und wird anschließend der ältesten, offenen Forderung abgezogen, auch wenn der Käufer angibt, dass die Zahlung sich auf eine Rechnung späteren Datums bezieht.

4. Kompensation jedweder anderer Ansprüche, die der Käufer hat oder zu haben glaubt, ist untersagt, es sei denn Herante hat dem Käufer eine Gutschriftanzeige zugeschickt oder ist gerichtlich zur Zahlung einer Geldsumme an den Käufer verurteilt.

5. Falls der Käufer sowohl Schuldner als auch Gläubiger Herante’s ist, ist Herante berechtigt seine Schuld zu verrechnen.

6. Falls die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist stattgefunden hat, ist der Käufer von Rechtswegen im Zahlungsverzug und ab dem Verfallsdatum der diesbezüglichen Rechnung von Rechtswegen 1% Zinsen pro (Teil eines) Monat(s) über den zu begleichenden Betrag schuldig, auch im Falle eines vereinbarten Zahlungsaufschubs.

7. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der Käufer. Die außergerichtlichen Kosten betragen 15% des zu begleichenden Betrages, bei einem Minimum von 150.- Euro.

ARTIKEL 12 VERTRAGSAUFLÖSUNG


1. Falls der Käufer seinen Pflichten, wie im Obengenannten beschrieben, nicht (rechtzeitig) nachkommt, hat Herante das Recht jede weitere Lieferung aufzuschieben. Der Käufer ist somit im Verzug. In diesem Fall ist Herante befugt den Vertrag ohne richterliches Einschreiten durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen und haftet der Käufer für allen erlittenen Schaden Herante’s, unter anderem bestehend aus Gewinnausfall, erlittenem Verlust, Produktschaden, Spesen und Zinsen, Transportkosten, Kommissionen, gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, so wie allen weiteren direkten oder indirekten mit dem Kauf in Verbindung stehenden Kosten.

2. Im Falle von Geschäftsauflösung, (Antrag auf) Zahlungsvergleich oder Konkurs(Anmeldung), Schuldsanierung, Ableben oder aber unter Vormundschaftstellung, oder anderen Umständen, durch welche der Käufer nicht frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es Herante frei den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung ohne richterliches Einschreiten aufzulösen, oder aber (weitere) Vertragserfüllung aufzuschieben, ungemindert der Ansprüche Herante’s auf Schadensersatz.

ARTIKEL 13 GARANTIEBESTIMMUNGEN


1. Garantien sind nur dann gültig, wenn und insofern diese von Herante schriftlich gegeben wurden.

2. Insofern eine Garantie gegeben wurde, wird der Umfang dieser durch die Garantien diesbezüglicher Lieferanten bestimmt, und gilt die Garantie nur in dem Zeitraum, indem sich Herante bei seinen diesbezüglichen Lieferanten des betreffenden Produkts auf seine Garantie berufen kann, jedoch niemals länger als 6 Monate.

3. Wiederinstandsetzung außerhalb dieses Rahmens wird von Herante in Rechnung gestellt.

4. Alle Garantieverpflichtungen Herante’s verfallen, falls die Güter zweckentfremdet oder unsachgemäß gebraucht wurden oder gebraucht worden sind, falls Gebrauchsanleitungen missachtet wurden, unsachgemäße Reparaturen durchgeführt wurden, Veränderungen angebracht wurden, oder aber Nummern oder Plomben beschädigt oder entfernt wurden.

5. Falls sich herausstellt, dass der Käufer/die Käuferin seine/ihre Garantieansprüche unrechtmäßig geltend gemacht hat, gehen alle Untersuchungs- und Nebenkosten auf seine/ihre Kosten.

6. Der Geltungsbereich der vollständigen Garantiebestimmungen beschränkt sich auf die Niederlande. Garantiebestimmungen bezüglich des Ersatzes oder/und Wiederinstandsetzung von Apparatur oder Bestandteilen außerhalb der Niederlande, finden für die Kosten des Ersatzes oder/und der Wiederinstandsetzung bis zu einem Höchstbetrag Anwendung, die diese bei Ausführung in den Niederlanden gekostet hätte.

7. In Abweichung dessen, was hiervor bestimmt ist, gelten für „Gelegenheitsangebote“ von Gütern die folgenden Bestimmungen:

- Gelegenheitsgüter sind Güter, die als Vorführ- oder Showroom-Modell gedient haben oder aber (anderweitig) gebraucht wurden;
- im Bezug auf Gelegenheitsgüter wird ausschließlich ein angemessenes Funktionieren im Moment der Lieferung garantiert und es wird keine Haftung übernommen.

ARTIKEL 14 URHEBERRECHTE


1. Herante behält sich Rechte und Befugnisse vor, die ihm auf Grund von Gesetzen und Verordnungen des niederländischen Urheberrechts zustehen. Herante ist dazu berechtigt, das durch die Erfüllung eines Vertrags seinerseits dazugewonnene Know-how auch zu anderen Zwecken zu verwenden, insofern hierbei keine strikt vertraulichen Informationen des Käufers dem Wissen Dritter zugeführt werden.

ARTIKEL 15 ANWENDBARES RECHT


1. Auf alle Verträge, sowohl Kauf- als auch andere Verträge, die mit Herante geschlossen werden, findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung, auch falls eine Vertragsverbindung, ganz oder teilweise, im Ausland erfüllt wird oder, falls die bei dem Rechtsverhältnis involvierte Partei dort niedergelassen ist. Die Anwendung des Wiener Kaufvertrags wird ausgeschlossen.

ARTIKEL 16 ZUSTÄNDIGE GERICHTSBARKEIT


1. Der Richter am Niederlassungsort Herante's ist im Streitfall unter Ausschluss befugt sich in Kenntnis dessen zu setzen, es sei denn es bestehen anderslautende rechtskräftige Verordnungen. Herante hat das Recht den Streitfall dem laut Gesetzgebung befugten Richter vorzulegen.

ARTIKEL 17 ORT DER HINTERLEGUNG


1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 63671719 hinterlegt.

2. In jedem Fall ist der niederländische Originaltext der allgemeinen Geschäftsbedingungen entscheidend für deren Auslegung.